Grundsätzlich muss man zwischen öffentlichen und privaten Gebäuden unterscheiden. Zudem spielt die Anlagengröße eine Rolle. Bei öffentlichen Gebäuden (z.B. Schulen) ist der ordnungsgemäße Aufbau der Blitzschutzanlage in der jeweiligen Landesbauverordnung geregelt. Dabei muss der Installateur die Blitzschutzanlage dimensionieren und errichten bzw. eine geeignete Blitzschutzfirma damit beauftragen. Somit haftet der Installateur für die fachgerechte Errichtung.
Vorgaben dafür finden sich in der Norm VDE0185, Teil 1-4. Bei Anlagen im Privatbereich, deren Leistung 10 kWp unterschreitet, ist es dem Anlagenbetreiber selbst überlassen, ob er einen Blitzschutz installieren lässt. Ab einer Anlagengröße von 10 kWp wird vom VDS (Verband der Sachversicherer) häufig ein innerer und äußerer Blitzschutz gefordert. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, kann es sein, dass die Versicherungsgesellschaft eine Versicherung der Anlage ablehnt.
Weitere Informationen zum Thema Blitz- und Überspannungsschutz finden Sie hier von Citel als pdf zum download.