Die Bundesnetzagentur veröffentlichte einen Leitfaden zur Eigenversorgung von Solarstrom. Der Leitfaden sollen als eine Orientierungshilfe zur die EEG-Umlage, die sog. Sonnensteuer, verstanden werden und um eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und Rechtsunsicherheiten zu vermindern.
Die wesentlichen Regelungen zur EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch findet man in § 61 EEG 2014. Dort ist in den Absätzen 1 bis 4 (unter anderem) dargelegt, wer die EEG-Umlage entrichten muss und wer nicht. Zur EEG-Umlage verpflichtet ist der Letztverbraucher - also derjenige, der den auf dem Dach erzeugten Strom nutzt.
Die Bagatellgrenze gilt für Photovoltaikanlagen bis 10kWp und 10.000 kWh/Jahr Solarstromerzeugung.
In dem Leitfaden werden u.a. folgende Begriffe geklärt:
Danach ist „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.
Als „Stromerzeugungsanlage“ im Sinne von §5 Nr.12 und §61 EEG ist im Ergebnis die Einrichtung anzusehen, in der elektrische Energieunabhängig vom eingesetzten Energieträger unmittelbar erzeugt wird. Eine Anlagenzusammenfassung oder Anlagenverklammerung, wie sie unter bestimmten Bedingungen beim EE-Anlagenbegriff nach §5 Nr.1 EEG erfolgen, ist für den Begriff der Stromerzeugungsanlage nicht vorgesehen. Im Kern ist daher der einzelne Generatorals bestimmendes Element einer Stromerzeugungsanlage anzusehen.
Die Betreibereigenschaft erfordert nicht, Eigentümer der Anlage zu sein. In Anlehnung an das Verständnis des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Betreiber seiner KWK-Anlage kommt es für die Bestimmung der Betreibereigenschaft darauf an,
- wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausübt,
- ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
- das wirtschaftliche Risiko trägt.
Diese Kriterien sind auch an den Betreiber einer Stromerzeugungsanlage nach §5 Nr.12 und §61 EEG anzulegen.
Die reguläre EEG-Umlage wird jeweils im letzten Quartal eines Jahres für das Folgejahr bekannt gegeben. 2014 beträgt sie 6,24 Ct/kWh, im nächsten Jahr ca. 6,17 Ct/kWh.
Download: Entwurf_Leitfaden_151016.pdf
Quelle: Bundesnetzagentur