Der Leitfaden der Bundesnetzagentur schreibt dazu folgendes:
"Eine Eigenversorgung setzt nach § 5 Nr. 12 EEG voraus, dass der Eigenversorger, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, den selbst erzeugten Strom als natürliche oder juristische Person selbst verbraucht. Eine „Zurechnung“ fremden Stromverbrauchs als eigenen Letztverbrauch ist danach ausgeschlossen. Das gilt auch für den Fall, dass der Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der Letztverbraucher des erzeugten Stroms zu demselben Konzern gehören.
Ein Eigenversorger erfüllt somit stets zugleich die Begriffsdefinition des Letztverbrauchers gemäß § 5 Nr. 24 EEG. Im Unterschied zu dem EnWG-Letztverbraucherbegriff in § 3 Nr. 25 EnWG stellt das EEG ausdrücklich nur auf den Verbrauch und nicht zudem auf einen Kauf zum Zwecke des Verbrauchs ab.
Mit der neuen Legaldefinition wird dadurch jedenfalls für die Rechtslage nach dem EEG 2014 klargestellt, dass „Letztverbraucher“ im Sinne des EEG jede natürliche oder juristische Person ist, die Strom verbraucht. Ob der letztverbrauchte Strom von der Person gekauft, ihr unentgeltlich („Stromschenkung“) oder im Rahmen eines anderen Schuldverhältnisses (z.B. Miete) überlassen wird oder ob die Person den Strom selbst erzeugt, ist insoweit für die Eigenschaft als Letztverbraucher unerheblich."
Weitere Informationen finden Sie hier im Leitfaden: Finaler_Leitfaden_EEG_Umlage