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Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen (DE)

pv48wqeweqw27Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland für viele Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 % (Nullsteuersatz). Dadurch entfällt beim Kauf und bei der Installation der Anlage die sonst übliche Mehrwertsteuer von 19 %. Grundlage ist § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Nullsteuersatz gilt auch weiterhin 2026 und darüber hinaus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für wen gilt der Nullsteuersatz?

  • Weil es sich um ein deutsches Steuergesetz handelt, muss sich die Rechnungs- und Lieferadresse, sowie der Anlagenstandort in Deutschland befinden. 
  • Der Steuersatz von 0% gilt nur für den Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Betreiber Privatperson, Unternehmen, Vermieter, oder Betreiber einer kleinen Gewerbeeinheit ist. Entscheidend sind Anlagenleistung und Installationsort, nicht die Rechtsform des Betreibers.
  • Gewerbliche Händler, Installateure, Wiederverkäufer bekommen eine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer und können sich diese wie gewohnt als Vorsteuer erstatten lassen.
  • Die installierte Nennleistung der PV-Anlage ist oder wird kleiner als 30 kWp

Welche Produkte sind betroffen?

Im Wesentlichen reduziert sich der Wortlaut im Umsatzsteuergesetz auf folgendes:

‚‚die Lieferungen von Solarmodulen […], einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern […].‘‘ (UStG 2022)

Als wesentliche Komponenten zählt die Finanzverwaltung:

  • Photovoltaikmodule
  • Wechselrichter
  • Montagesystem
  • Energiemanagementsystem
  • Solarkabel
  • Wieland-Steckdose (Einspeisesteckdose)
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger
  • Backup-Box und
  • der Notstromversorgung dienende Einrichtungen
  • Notwendige Installation

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Der Steuersatz von 0 % Umsatzsteuer gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, wenn diese:

  • auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert werden (z. B. Hausdach, Garage, Carport, Garten)
  • oder auf Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen (z. B. Vereinsheime, öffentliche Gebäude)
  • eine installierte Leistung von maximal 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit haben
  • im Marktstammdatenregister registriert werden.
Die Voraussetzungen gelten in der Regel automatisch als erfüllt, wenn die Anlage diese Leistungsgrenze nicht überschreitet.

Wie sieht der Bestellprozess aus?

Vom Nullsteuersatz profitieren

Die betroffenen Komponenten sind mit 0% MwSt. im Photovoltaik4all® Shop ausgewiesen.

Falls Sie die Voraussetzungen nach §12 Absatz 3 UStG nicht erfüllen, können Sie auf jeder Detailseite des Artikels und auch am oberen Rand des Shops sich Preise inkl. 19% MwSt. anzeigen lassen. (B2B Kunden, Nichtberechtigte)

Im Warenkorb und vor Abschluss der Bestellung bestätigen Sie, dass Sie die Voraussetzungen für die Nullsteuer nach §12 Absatz 3 UStG erfüllen. Nach dem Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie aus dem Shop automatisch eine Kopie Ihrer Bestellung per Mail.

Sollten Sie nach Bestellung feststellen, dass Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, korrigieren wir die Bestellung mit dem gültigen Mehrwertsteuersatz und fordern Sie auf den Differenzbetrag mit der ausgewählten Zahlungsart zu entrichten.

Ihren Bestellwunsch mit MwSt. können Sie auch gern direkt per E-Mail an die info@photovoltaik4all.de senden.

FAQ zum Thema Nullsteuer bei Photovoltaikanlagen 

Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?
Beide Bezeichnungen meinen dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist oft umgangssprachlich die Rede, weil es um die Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts geht. Der Begriff steht auch auf manchen Rechnungen oder Quittungen. Der steuerrechtlich korrekte Fachbegriff lautet jedoch Umsatzsteuer, weil der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert wird.

Gilt der Nullsteuersatz auch für Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte)?
Ja. Auch kleine Photovoltaikanlagen wie Balkonkraftwerke können unter den Nullsteuersatz von 0 % Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 3 UStG fallen, wenn sie auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Dazu gehören in der Regel auch die notwendigen Komponenten wie Solarmodule, Wechselrichter und Montagesysteme.In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.
 
Muss ich Unternehmer sein, um eine PV-Anlage mit 0 % Mehrwertsteuer zu kaufen?
Nein. Der Nullsteuersatz gilt unabhängig davon, ob der Käufer Privatperson, Unternehmer oder Vermieter ist. Entscheidend ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes, beispielsweise eines Wohngebäudes, installiert wird.
 
Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher?
Ja. Batteriespeicher, die zusammen mit einer Photovoltaikanlage betrieben werden oder für eine solche vorgesehen sind, gelten als wesentliche Komponenten der Anlage und können ebenfalls mit 0 % Umsatzsteuer geliefert werden.
 
Wann gilt weiterhin der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %?
Der reguläre Umsatzsteuersatz kann weiterhin gelten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Nullsteuersatz nicht erfüllt sind. Das ist zum Beispiel der Fall bei:
 
  • Photovoltaikanlagen auf reinen Gewerbe- oder Industriegebäuden ohne Wohnnutzung
  • Freiflächenanlagen ohne Bezug zu einem begünstigten Gebäude
  • Wartungs- und Serviceleistungen
  • bestimmten Ersatz- oder Zubehörteilen, die nicht als wesentliche Komponenten der Anlage gelten.
Muss ich beim Kauf im Shop bestätigen, dass ich zum Nullsteuersatz berechtigt bin?
Ja. Beim Kauf von Photovoltaik-Komponenten in unserem Shop bestätigen Sie, dass die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind, insbesondere dass die Anlage auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes installiert wird.
 
Gilt der Nullsteuersatz auch für Erweiterungen bestehender Photovoltaikanlagen?
Ja. Auch bei der Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage kann der Nullsteuersatz von 0 % Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 3 UStG gelten. Voraussetzung ist, dass die Anlage weiterhin auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes installiert wird und die gelieferten Komponenten für den Betrieb der Photovoltaikanlage bestimmt sind.
 
Gilt der Nullsteuersatz auch für Ersatzteile einer Photovoltaikanlage?
Der Nullsteuersatz kann auch für Ersatzteile gelten, sofern diese wesentliche Komponenten einer Photovoltaikanlage darstellen, beispielsweise Wechselrichter oder Solarmodule. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes betrieben wird.
 
Gilt der Nullsteuersatz auch für Gewerbebetriebe?
Ja. Der Nullsteuersatz kann auch für Unternehmen oder Gewerbebetriebe gelten, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes installiert wird. Dazu zählen beispielsweise gemischt genutzte Gebäude mit Wohnanteil oder Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen.
 
Gilt der Nullsteuersatz auch für Anlagen auf Garagen, Carports oder Nebengebäuden?
Ja. Der Nullsteuersatz kann auch gelten, wenn die Photovoltaikanlage auf Garagen, Carports, Gartenhäusern oder anderen Nebengebäuden installiert wird, sofern diese sich in der Nähe eines Wohngebäudes befinden.
 
Was bedeutet „auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes“?
Der Begriff umfasst Anlagen, die direkt auf einem Wohngebäude oder auf Gebäuden in dessen unmittelbarer Umgebung installiert werden, beispielsweise auf Garagen, Carports oder Nebengebäuden, die dem Wohngebäude zugeordnet sind.
 
Gilt der Nullsteuersatz auch für Mieterstrom- oder Mehrfamilienhausanlagen?
Ja. Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern oder Mietobjekten können ebenfalls unter den Nullsteuersatz fallen, sofern die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird.
 
Muss meine Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister registriert werden?
Ja. Betreiber von Photovoltaikanlagen sind verpflichtet, ihre Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Dies ist unabhängig vom Nullsteuersatz gesetzlich vorgeschrieben.
 
Kann der Nullsteuersatz auch rückwirkend angewendet werden?
Nein. Der Nullsteuersatz gilt für Umsätze, die ab dem 1. Januar 2023 ausgeführt wurden. Für Lieferungen oder Installationen vor diesem Zeitpunkt galt weiterhin der reguläre Umsatzsteuersatz.
 
Gilt der Nullsteuersatz auch für die Lieferung einzelner PV-Komponenten ohne Installation?
Ja. Der Nullsteuersatz kann auch bei der reinen Lieferung einzelner Komponenten gelten, wenn diese für eine Photovoltaikanlage bestimmt sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.